Hallo in die Runde, unser Rechnungsprüfungsamt überarbeitet gerade unsere Gebührensatzung. Dabei kam die Frage auf, dass Internetarbeitsplätze und Kopierer nur steuerbefreit sind, wenn sie der “Erfüllung des Bildungs- und Informationsauftrgaes” dienen. Meine Frage ist nun, wie kontrolliert man das und unterliegen diese Einnahmen der Umsatzsteuer? Bei uns kopieren auch Besucher private Dokumente und was der Nutzer an unserem Internetarbeitsplatz recherchiert geht mich ja schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nichts an. Für mich gehört das zum Service einer Stadtbibliothek dazu… Wir verlangen 0,50 € pro halbe Stunde für die Internetnutzung.
Viele Grüße
Sandra Pohl
Das Thema Besteuerung und das Thema Prozessoptimierung hat sich in der letzten Satzung bei uns niedergeschlagen. Entfallen sind: Internetnutzungsgebühren, Vormerkgebühren, zusätzliche Einnahmen für einzelne Mediengruppen, etc. - keine “KleinKlein-Gebühren” mehr, sondern Jahresgebühr und recht hohe Mahngebühren. Das spart Verwaltungsaufwand.
Die Kopiergeräte laufen in meiner Kommune über eine Verwaltungskostensatzung und sind daher aus den Steuerfragen raus.
P.S.: Das RPA sollte keine Gebührensatzungen überarbeiten, sondern nur kontrollieren und ggf. eine Ansicht mitteilen. Sonst kommen am Ende Jahresgebühren von 60.- € heraus… (Bücherei Ahrensbök: Förderverein kritisiert Gebührenerhöhung | ndr.de)
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Es gibt eine gute Stellungnahme des dbv, die wir bei der Argumentation nutzen konnten.
Vielen Dank für die Information. Schönes Wochenende!