Schreiben der MPLC "Gesetzliche vorgaben zur Nutzung von Bildschirmflächen in Bibliotheken"

Auch die StB Bad Neuenahr-Ahrweiler hat das Schreiben erhalten und wurde telefonisch aufgefordert, das Antwortschreiben zurückzuschicken und damit eine entsprechende „Lizenzvereinbarung“ abzuschließen. Das werden wir nicht tun und zukünftig landen alle MPLC-Schreiben ungelesen im Papierkorb.

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Wir haben die Schreiben auch ignoriert und nun einen Anruf bekommen. Es wurde gefragt, ob wir Geräte zur Vorführung nutzen oder dieses zukünftig machen möchten - dies habe ich verneint und damit meinte die Frau, dass es sich erledigt hätte. — Mal schauen, was und ob nun etwas folgt und andere Wege als bisher gegangen werden…

Gibt es eine Aufsichtsstelle, bei welcher dieses Gebaren gemeldet werden kann? Ablage P und um Löschung der Daten bitten.

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Ein paar Informationen zu dem Thema, da das inzwischen auch bei der Rechtskommission des dbv aufgeschlagen ist:

MPLC:

  • MPLC ist keine Verwertungsgesellschaft, sondern eine unabhängige Verwertungseinrichtung i.S.v. § 4 VGG.
  • Das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) übt insofern eine Fachaufsicht (§ 91 VGG) aus, aber in deutlich eingeschränkterer Form als bei Verwertungsgesellschaften.

Filmvorführungen in Bibliotheken:

  • Filmvorführungen in Bibliotheken berühren das Recht der öffentlichen Wiedergabe, sofern die Vorführung vor einer Mehrzahl von Zuschauern stattfindet und an eine potentiell unbestimmte Zahl potentieller Adressaten gerichtet ist. Daran fehlt es jedenfalls in rein privaten Kontexten (Familie, Freunde). Hingegen muss bei offenen Formaten wie Bibliotheksveranstaltungen von einer öffentlichen Wiedergabe ausgegangen werden. Anders formuliert: eine Filmvorführung in einer Bibliothek ist urheberrechtlich relevant und muss entweder durch die Einwilligung der Rechteinhaber oder eine gesetzliche Erlaubnis gerechtfertigt sein.
  • Für öffentliche Filmvorführungen in Bibliotheken ist deshalb eine Lizenz erforderlich. Die gesetzliche Schranke aus § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG ist wegen der Gegenausnahme in § 52 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar.
  • Mit wem eine solche Lizenz abgeschlossen werden, hängt vom jeweiligen Film ab. MLPC hat ein breites, aber kein allumfassendes Portfolio. Auf dem Feld der Filmvorführungen tummeln sich außerdem noch eine ganze Reihe von Verwertungsgesellschaften und anderer Rechteverwerter. Mit MPLC muss also nur eine Lizenz geschlossen werden, wenn ein Film aus dem Portfolio dieses Rechteverwerters öffentlich gezeigt werden soll.

Geräte, die zur Vorführung von Filmen geeignet sind:

  • Nach Richtlinie 2001/29/EG, Erwägungsgrund 27 stellt „die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar". D.h., das bloße Vorhandensein eines Fernsehers oder großen Bildschirms, begründet keine Ansprüche der Rechteinhaber von Filmwerken.
  • Die sog. „Geräteabgabe“ ist hier nicht einschlägig. Diese vergütet gesetzlich erlaubte Nutzungen nach §§ 53, 60a-60f UrhG und ist von den Geräteherstellern zu entrichten. Die MPLC wäre insofern auch nicht einzugsberechtigt.

Herzliche Grüße!

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Nachdem ich die Mails, die uns in regelmäßigen Abständen erreichen, bisher ignoriert habe und Anrufe von MPLC (Münchner Telefonnummer) immer außerhalb unserer Arbeitszeiten erfolgt sind, kam am Samstag folgende Mail bei uns an:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hatten Sie bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Nutzung von Bildschirmflächen in Ihrer Bibliothek kontaktiert. Doch leider noch keine Rückmeldung von Ihnen erhalten.

Wir benötigen weiterhin Angaben zu:

  • Anzahl der eingesetzten Bildschirmflächen (inkl. PCs und Laptops)
  • Art der Nutzung

Diese Informationen sind erforderlich, um Ihre Einrichtung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 15 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 UrhG) korrekt einzuordnen.

Sollten wir keine Rückmeldung von Ihnen bekommen, gehen wir davon aus, dass urheberrechtliche Inhalte in Ihrer Einrichtung ohne Zustimmung der Rechteinhaber öffentlich vorgeführt werden. Dies kann zu Nachforderungen von Seiten der Rechteinhaber führen.

Uns wird also unterstellt, widerrechtlich öffentliche Filmvorführungen durchzuführen. Das finde ich ein starkes Stück! (Filmvorführungen gibt es bei uns übrigens gar keine …)

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Kann der DBV bitte hier mal eine allgemeine Stellungnahme veröffentlichen? Dann könnte man relativ sicher alle Bibliotheken flächendeckend informieren. Ich könnte mir vorstellen, dass einige Bibliotheken von diesen Drohgebärden durchaus eingeschüchtert sein könnten und deshalb eine Lizenz erwerben.

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Ich kann zumindest versprechen, dass ich das Anliegen in die nächste Sitzung der Rechtskommission mitnehmen werde.

Da keines der Mitglieder der Kommission aus dem ÖB-Bereich kommt, fehlt uns nicht zuletzt auch Detailwissen. Die Praktiken von MPLC kennen wir nur mittelbar aus der an uns gerichteten Anfrage sowie den Auszügen/Beispielen in diesem Thread. Das bedeutet, dass eine Stellungnahme einen Vorlauf hätte, da wir zunächst das Gespräch mit betroffenen Bibliotheken suchen müssten.

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