hat jemand von Ihnen für Zweigstellen eine separate Bneutzungsordnung, weil z. B. andere Mahngebühren gelten, oder für die reine Zweigstellennutzung keine Jahresgebühr erhoben wird?
Wir wollen nach der Erfassung unserer Zweigstellenbestände und Leser in unserem LMS eine einheitliche Satzung auflegen, aber bis dahin hätten die Zweigstellen gar nichts und agieren ein bißchen im rechtssfreien Raum, von daher bin ich am Überlegen bis dahin eine vorübergehende Benutzungsordnung zu erstellen.
sowohl bei meinem aktuellen Arbeitgeber als auch bei meinem vorherigen gilt die BGO für die Hauptstelle und alle anderen Zweigstellen. Ich wundere mich, dass die Zweigstellen andere BGO bzw. Mahngebühren haben. Das erschwert die standortübergreifende Zusammenarbeit, auch in Vertretungsfällen, meiner Meinung nach. Wäre es nicht einfacher, wenn die gleiche „Haupt”-BGO für die Zentrale und die Zweigstellen gelten würde? Dann müsstest du keine vorübergehende BGO erstellen.
An den Gedanken anknüpfend: In die Benutzungsordnung kann man reinschreiben, dass die Jahres- und Mahngebühren an verschiedenen Standorten unterschiedlich sein können und durch Beschluss von [wer auch immer das jeweils entscheidet] separat festgelegt und veröffentlicht werden.
Dann muss man auch nicht die Benutzungsordnung neu beschließen, wenn die Jahresgebühr erhöht werden soll. Und man kann nach belieben verschiedene oder identische Gebührensätze für die Standorte festlegen.
wir haben in Tübingen in der Benutzungsordnung zwei Dinge stehen, die vielleicht auch bei deinem Problem weiterhelfen:
Zum einen steht drin “Die Leitung der Stadtbücherei kann für einzelne Zweigstellen nähere Bestimmungen treffen.” Das nutzen wir, um v.a. in den Schulbibliotheken teilweise abweichende Regelungen umzusetzen, die wir dann dort per Aushang bekanntgeben. Und im Abschnitt Gebühren gibt es den Zusatz: “Die Leitung der Stadtbücherei kann im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.” Konkret gibt es z.b. mit dem örtlichen Deutsch-Amerikanischen Institut oder mit Schulen solche Kooperationsvereinbarungen, in denen wir auf die Erhebung von Benutzungsgebühren für deren Mitglieder oder für volljährige Schülerinnen und Schüler verzichten.
Wenn du deine Benutzungsordnung einmal in diese Richtung anpassen kannst, dann musst du vielleicht gar keine separaten Benutzungsordnungen für die Zweigstellen mehr machen.
Hallo und erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Vielelicht noch zum Hintergrund: Die “KULTs” waren bis Oktober 25 nicht bei uns, sondern beim Kulturamt und daher galt die Satzung nicht. Die Bestände und Leser sind entsprechend auch noch nciht bei uns im System erfasst, da sind wir gerade dran. Danach werden wir die Satzung auch auf die KULTs ausweiten, mit einheitlichen Gebühren etc. - es geht eben um die Überghangszeit, bis wir soweit sind, weil gar nichts existiert udn wir aber auch neue Angebote schon einführen wollen etc. Wir werden bis dahin voraussichtlich keine Jahres- oder Mahngebühren in den KULTs erheben. Aber der Ansatz von Martina und auch die anderen Antworten sind sehr hilfreich, vielen Dank!