wir haben folgenden Fall: Eine Nutzerin hat Medien von drei Familienkonten nicht zurück gebracht. Es waren mit Medienersatz-, Säumnis- und Mahngebühren ca. 700 Euro offen. Diese Gebühr wurde am Ende über eine Gehaltspfändung ausgeglichen, die Medien wurden nicht zurückgebracht (wobei sie sie jetzt sozusagen von uns “gekauft” hat).
Gibt es Büchereien die für diesen Fall einen Hinweis in der Satzung haben, dass Personen bei denen es bis zur Gehaltspfändung geht von der weiteren Nutzung ausgeschlossen werden können? Bei uns steht nichts dazu drin, deshalb müssen wir das Konto aktiv lassen. Unsere Gemeindeverwaltung möchte aber bei der nächsten Satzungsänderung einen Möglichkeit dafür schaffen und wir sind jetzt auf der Suche nach Büchereien, die diesen Teil schon in der Satzung haben.
in unserer Satzung steht unter “§ 6 Rückgabe und Leihfristüberschreitung” folgender Passus:
“Die Ausleihe weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien und/oder der
Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.”
Und weiter unter “§ 12 Ausschluss”:
“Nutzer/Nutzerinnen, die gegen diese Satzung verstoßen, können von der Benutzung der
Stadtbücherei ausgeschlossen werden.”
Damit sind wir ja abgesichert und können Nutzende ausschließen, bis sie alles bezahlt haben. Und das tun wir auch, sobald Gebührengrenzen überschritten sind oder eben ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren läuft.
Im VÖBB ähnlich:
§ 18 Verstöße gegen die Benutzungsbedingungen
Bei groben Verstößen gegen die Benutzungsbedingungen kann zeitweise oder dauerhaft ein Ausschluss von der Benutzung erfolgen. Dieser gilt grundsätzlich für alle Bibliotheken des VÖBB.
Aber ich weiß nicht, ob das schon mal so krass vorkam.
Darf ich mal nachfragen: § 12 der Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek Krailling erlaubt doch den zeitweisen oder dauernden Ausschluss von der Nutzung der Bibliothek bei Verstoß gegen die Benutzungsordnung?
Spontan sehe ich da jetzt nicht, was da geändert werden müsste.
Ja, das war auch mein Argument. Unser Geschäftsleiter ist da anderer Meinung. Er meinte, da der Fall jetzt erledigt sei, könnte man darauf nicht mehr zurückgreifen. Und ich solle schauen ob es detailliertere Formulierungen in anderen Einrichtungen dazu gibt. Ich habe jetzt auch schon einen Vorschlag erhalten, den ich dann bei der nächsten Satzungsänderung einbauen werde…
Liebe Kolleg/inn/en,
ungeachtet der Diskussion um die richtige Formulierung in einer Satzung frage ich mich, ob es angemessen ist, jemanden auf der Grundlage einer Gehaltspfändung über die Begleichung der Schuld hinaus von der Nutzung einer Öffentlichen Bücherei auszuschließen. Ich halte eine solche Vorgehensweise für unangemessen.
Zweck des Ausschlusses ist ja letztlich die Erzwingung eines vertragsgemäßen Verhaltens, hier also konkret die Rückgabe bzw. den Ersatz von Medien und die Begleichung von Säumnisgebühren. Das ist unbestritten unser gutes Recht und unsere Pflicht.
Ist beides aber erfolgt, entfällt die Grundlage für den Nutzungsausschluß. Jegliche Verlängerung darüber hinaus wäre Willkür oder gesetzt dem Fall, es geht der Bibliothek um “Bestrafung von Fehlverhalten”, wäre es Anmaßung, denn Bibliotheken gehören bekanntermaßen nicht zur Judikative ;-).
Danke für die Perspektive, der ich einiges abgewinnen kann. Ich bin selbst ein großer Verfechter davon, erledigte Sachen in der Vergangenheit zu lassen.
Als mögliches Gegenargument (ohne sagen zu wollen, dass mich das abschließend überzeugt): Zweck des Ausschlusses kann auch sein, zu erwartende Schäden von der Bibliothek abzuwenden. Wenn zu befürchten ist, dass die Person in der Zukunft wieder Bücher entleiht und sehr lange nicht zurückbringt (was die anderen Nutzenden an der Nutzung hindert), könnte das meines Erachtens einen Ausschluss rechtfertigen (juristisch, aber auch moralisch).
Letztlich ist das vermutlich eine Einzelfallabwägung, für die ich nicht alle nötigen Details kenne.
@BibKrailling, vielleicht wäre es aber eine Möglichkeit, bei der nächsten Satzungsänderung auch die möglichen Rechtsfolgen zu erweitern: Nicht nur zeitweisen oder dauernden Ausschluss, sondern auch eine Einschränkung der Nutzung wäre ja vorstellbar. Wenn dieser Person beispielsweise ein Ausleihlimit von maximal drei Büchern auferlegt würde, könnte das Risiko für die Bibliothek verringert werden, ohne die Person ganz von der Nutzung ausschließen zu müssen…
Wir haben in unserer Satzung folgende Formulierung, die ggf. abgeändert genutzt werden könnte (ob es tatsächlich, wie Buchbube gerade angemerkt hat, auch angemessen ist, ist auch ein diskussionswürdiges Thema, aber jetzt nicht mein Punkt).
§ 10 Verhalten in der Stadtbibliothek, Ausschluss von der Benutzung
Personen, die wiederholt unberechtigt die Leihfrist für die Medien und
Leihgegenstände überschreiten, die Rückgabe entliehener Medieneinheiten
verweigern, fällige Gebühren nicht bezahlen, Medieneinheiten oder deren Teile
widerrechtlich aus der Stadtbibliothek entfernen, Einstellungen an den
Programmen oder am Betriebssystem der Computer verändern sowie sonst in
grober Weise gegen diese Satzung verstoßen, können zeitweise oder auf
Dauer von der Ausleihe oder von der Benutzung der Stadtbibliothek
ausgeschlossen werden.
Ich kann mich nicht erinnern, diesen Absatz in den letzten Jahren auf eine:n Leser:in angewendet zu haben, aber die Möglichkeit würde theoretisch bestehen.
Danke für Tipps. Den Passus mit dem zeitweisen Ausschluss werde ich mit in die Diskussion nehmen, wenn es dann soweit ist (aktuell steht keine Änderung an).
Es ist tatsächlich die Frage, wie “hart” man vorgehen möchte. Und grundsätzlich stimmt es, dass das ein hartes Vorgehen wäre. Aber ich habe hier auch nicht alle Details zu diesem Fall zur Sprache gebracht… Da sind noch mehrere andere Punkte gewesen, die ein solches Vorgehen (auf jeden Fall zweitweise) rechtfertigen würden. Aber diese Diskussion wollte ich hier nicht anfangen…
@felix: ich persönlich finde es problematisch, einen Ausschluss mit “zu erwartenden Schäden” zu begründen (eine Ausnahme wären sicher notorische Wiederholungtäter) - das ist Spekulation und kann von der Person, die davon betroffen ist, schlimmstenfalls als Diskriminierung gewertet werden.
Der Ausschluß von der Benutzung ist die schärfste Maßnahme, die uns zur Verfügung steht, und sollte meiner Meinung nach nur auf der Basis von strengen und klaren Kriterien angewendet werden, denn sie konterkariert unseren Auftrag. Es gibt mildere Möglichkeiten, die Einschränkung der Menge an Medien, die jemand mit problematischem Verhalten gleichzeitig ausleihen kann, beispielsweise. Wir haben so etwas schon einmal zeitweise anwenden müssen, und es hat bislang immer den gewünschten Effekt erzielt.
@Buchbube Ich teile die Bauchschmerzen. Vermutlich habe ich nicht klar genug abgegrenzt und nicht ausführlich genug erklärt:
Meine Äußerung bezog sich auf die rechtlichen Möglichkeiten, nicht auf meine Überzeugung, was ein guter Umgang in einer Situation ist, die ich kaum kenne.
Nutzungsausschluss zur Schadensabwehr ist im Prinzip rechtlich erlaubt, wenn er auf einer Rechtsgrundlage basiert und geeignet, erforderlich sowie angemessen ist, um Schäden abzuwenden. Konkret also nur dann, wenn:
die Benutzungsordnung das vorsieht (Rechtsgrundlage) UND
tatsächlich Gründe vorliegen, die anderenfalls künftige Schäden wahrscheinlich erscheinen lassen („geeignet“) UND
es keine milderen Mittel gibt, diese Schäden abzuwenden („erforderlich“) UND
der Nachteil, den die ausgeschlossene Person durch den Ausschluss erleidet, in einem sinnvollen Verhältnis zur Höhe des abgewendeten Schadens steht („angemessen“).
Das ist nichts, was lapidar verhängt werden kann - und ganz sicher möchte ich das auch nicht. Tatsächlich sind die notorischen Wiederholungstäter*innen auch vermutlich so ziemlich die einzigen, bei denen ein permanenter Ausschluss möglich wäre.
Und die Einschränkung der Menge an ausleihbaren Medien hab ich ja selbst schon als milderes Mittel vorgeschlagen.
@BibKrailling Um zur ursprünglichen Frage zurückzukehren: ich weiß nicht, ob es ein guter Weg ist, in die Satzung den speziellen Fall einer Gehaltspfändung oder wie von @scp_2602 als Beispiel eingebracht eine Liste spezieller Fälle aufzunehmen. Denn es wird immer mindestens einen weiteren Fall von Regelbruch geben, der damit nicht abgedeckt ist.
Wäre ich in dieser Situation, würde ich mir zunächst überlegen, wie ich ganz generell mit Regelverstößen umgehen möchte und wie weit ich dabei bereit und rechtlich abgesichert in der Lage bin, im Fall eines beliebigen Falles zu gehen. Wie das dann letztlich in der Satzung/Benutzungsordnung/… abgebildet wird, hängt m. E. nach von dem Ergebnis dieser Überlegung ab. Bei “belastenden Ermessensakten” (Verwaltungsdeutsch für das, worüber wir hier reden) würde ich im Zweifel immer jemanden um Rat fragen, der sich mit so etwas besser auskennt als ich.
a) Nutzung der Stadtbibliothek und dem damit einhergehenden GG Recht auf Informationsfreiheit, also dem Aufenthalt vor Ort und der Nutzung der Medien in der Räumen der Bibliothek und der
b)Ausleihe
Natürlich sperrt man bei diesen erheblichen Problemen solche Menschen von der Ausleihe in Teilen (hier eine Familie, erlaubt bspw 1-2 Bücher für Kinder - die darf man nämlich nicht für das elterliches Verhalten bestrafen) oder ganz. Hochwertige Gegenstände dürfen auf keinen Fall mehr entliehen werden, da hier davon auszugehen ist, dass sie nicht zurück kommen.
Dafür bedarf es hoffentlich keiner Änderungen in der Satzung. Sonst macht man es nur komplexer.
Ja, guter Punkt. Es gibt allerdings nicht wenige Bibliotheken, bei denen der Ausschluß von der Ausleihe einem Ausschluß von a) gleich kommt und das nicht von einander zu trennen ist.